Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2020 |
Aktenzeichen: | IX R 24/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2019 |
Aktenzeichen: | 7 K 7111/17 |
Schlagzeile: |
Anfechtung eines Nullbescheids - Verlustrücktrag
Schlagworte: |
Anfechtung, Beschwer, Einspruch, Klage, Klagebefugnis, Nullbescheid, Verfahrensrecht, Verlust, Verlustentstehungsjahr, Verlustrücktrag, Verlustrücktragsjahr
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden.
2. Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.
EStG § 10d Abs 1 , EStG § 10 Abs 4 , FGO § 40 Abs 2 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2019 - 7 K 7111/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.