Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.05.2020 |
Aktenzeichen: | IX R 33/19 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 276/15 |
Schlagzeile: |
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Schlagworte: |
Auslastung, Bettenauslastung, Ferienwohnung, ortsübliche Vermietungszeit, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Dabei kann das Finanzgericht auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden.
3. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 - 3 K 276/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.