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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.11.2019
Aktenzeichen: I R 40/19 (I R 14/16)

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2016
Aktenzeichen: 3 K 653/11

Schlagzeile:

Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen - Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Darlehenszinsen, Dreieckskonstellation, Eigenkapital, Geschäftsbeziehung, Gewerbeertrag, Gewinnkorrektur, Hinzurechnung, Kürzung, Unionsrecht, Verdeckte Einlage, Verzicht, Vorwirkung, Zinsverzicht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte.

2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 C 382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der Finanzgerichte.

3. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind vom Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten; demgegenüber entfalten diese keine "Vorwirkung" für vor dem Beitritt bereits abgeschlossene Sachverhalte.

4. Aus der Formulierung "unbeschadet anderer Vorschriften" in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.

AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, Abs. 4
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 6 Abs. 6 Satz 2
EG Art. 43
AEUV Art. 49

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26.01.2016 - 3 K 653/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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