Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2020 |
Aktenzeichen: | II R 34/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 2596/16 Erb |
Schlagzeile: |
Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder - Schenkungsteuer im Managermodell
Schlagworte: |
Geschäftsanteil, Managermodell, Pooltreuhänder, Schenkungsteuer, Treuhänder
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7 Satz 1
AO § 39 Abs. 2, § 174 Abs. 5 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.04.2017 - 4 K 2596/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.