Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.05.2020 |
Aktenzeichen: | III R 17/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 1425/17 |
Schlagzeile: |
Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft
Schlagworte: |
Abbruchabsicht, Abbruchkosten, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Betriebsfortführung, Buchwert, Buchwertfortführung, Fußstapfentheorie, Herstellungskosten, Mitunternehmeranteil, Mitunternehmerschaft, Übertragung, Unentgeltliche Übertragung, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
2. § 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende "Fußstapfentheorie". Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt.
EStG § 7 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1
HGB § 255 Abs. 1 und Abs. 2
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.01.2019 - 3 K 1425/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.