Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2020 |
Aktenzeichen: | IV R 4/17 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2016 |
Aktenzeichen: | 9 K 2034/14 |
Schlagzeile: |
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter
Schlagworte: |
Beherrschungsidentität, Besitzgesellschaft, Betriebsaufspaltung, Betriebsgesellschaft, Doppelvertretungsverbot, Gewerbebetrieb, Gewerbeverlust, Klage, Personelle Verflechtung, Selbstkontrahierungsverbot, Verflechtung, Verlustvortrag, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann.
2. Das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB steht der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
3. Die Klage gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er unterhalte schon dem Grunde nach keinen Gewerbebetrieb.
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7, § 10a, § 35b Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 10 Satz 1
GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 177, § 181, § 709 Abs. 1, § 710 Satz 1
HGB § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2
AktG § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4
GmbHG § 35
FGO § 40 Abs. 2, § 43
AO § 38, § 157 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 - 9 K 2034/14 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.