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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.06.2020
Aktenzeichen: XI R 25/18

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2018
Aktenzeichen: 2 K 6/13

Schlagzeile:

Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt

Schlagworte:

Berufsreiter, Besetzung, Entgelt, Leistungsaustausch, Mindestbemessungsgrundlage, Miteigentümer, Pferd, Preisgeld, Reitpferd, Reitstall, Sonstige Leistung, Steuerbarkeit, Turnier, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters.

2. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar.

3. Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.

4. Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG ist nur auf solche entgeltliche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Erbringung steuerbar wären.

5. Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a, Art. 73, Art. 395 Abs. 1
FGO § 119 Nr. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.05.2018 - 2 K 6/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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