Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.05.2020 |
Aktenzeichen: | XI R 8/18 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2018 |
Aktenzeichen: | 8 K 8009/16 |
Schlagzeile: |
Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG); Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage
Schlagworte: |
Aktivierung, Änderungsrahmen, Anschaffung, Antrag, Bilanzänderung, Bilanzberichtigung, Bilanzgewinn, Bilanzierung, Gewinn, Herstellung, Hinzurechnung, Investitionszulage, Passiver Rechnungsabgrenzungsposten, Rechnungsabgrenzung, Rechnungsabgrenzungsposten, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i.d.F. seit StBereinG 1999) ist formell verfassungsgemäß.
2. "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a.F.) beruht.
3. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
InvZulG (1995, 1996) § 2 Satz 1, § 10 Satz 1
FöGbG (1995, 1996) § 4
Tenor:
Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 - 8 K 8009/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.