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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2020
Aktenzeichen: VIII R 7/17

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2017
Aktenzeichen: 2 K 60/16

Schlagzeile:

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen

Schlagworte:

Gold, Gold Bullion Securities, Inhaberschuldverschreibung, Kapitalforderung, Sachleistung, Sachleistungsanspruch, Schuldverschreibung, Spekulationsgeschäft, Veräußerung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 12.05.2015 - VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).

2. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57).

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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