Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.02.2020 |
Aktenzeichen: | II R 32/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 3247/17 Erb |
Schlagzeile: |
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer
Schlagworte: |
Bindungswirkung, Familienstiftung, Finanzgericht, Freibetrag, Rechtskraft, Schenkungsteuer, Steuerklasse, Stiftung, Urteil, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Hat das Finanzgericht (FG) in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen.
2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids.
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8 , ErbStG § 15 Abs 2 S 1 , ErbStG § 16 , BGB § 80 , BGB § 82 S 2 , ZPO § 580 , FGO § 96 Abs 1 S 2 , FGO § 100 Abs 1 S 1 , FGO § 110 Abs 1 S 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2017 - 3 K 3247/15 Erb, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.06.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.