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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.07.2020
Aktenzeichen: VIII R 28/17

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2016
Aktenzeichen: 4 K 1218/14

Schlagzeile:

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Schlagworte:

Abzugsverbot, Betriebsausgabe, Betriebsausgaben, Darlehenszinsen, Freiberufler, Personengesellschaft, Sponsoring

Wichtig für:

Freiberufler, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

1. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 24/13 und vom 03.02.1993 - I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).

2. Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016 - 4 K 1218/14 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend geändert, dass die laufenden Einkünfte um 100.745,87 € niedriger angesetzt und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 353.378,16 € berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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