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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2020
Aktenzeichen: III R 24/18

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2018
Aktenzeichen: 1 K 243/15

Schlagzeile:

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

Schlagworte:

Anlagevermögen, Gewerbesteuer, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Miete, Mietzins, Pacht, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. D GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d
HGB § 255 Abs. 2, Abs. 3, § 266 Abs. 2 Buchst. B
GG Art. 3 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 243/15 aufgehoben. Der Bescheid vom 18.10.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 7.181 € herabgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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