Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.08.2020 |
Aktenzeichen: | VIII R 24/17 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 93/14 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften
Schlagworte: |
Abgrenzung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Mehrstöckige Personengesellschaft, Personengesellschaft, Selbständigkeit, Unterpersonengesellschaft
Wichtig für: |
Freiberufler, Personengesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
2. Die freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.11.2015 - 4 K 93/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.