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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.10.2020
Aktenzeichen: 14 K 21/19

Schlagzeile:

Berücksichtigung selbst getragene Garagenkosten bei Ein-Prozent-Methode für Privatnutzung eines Dienstwagens

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Betriebsausgabenpauschale, Dienstwagen, Ein-Prozent-Methode, Freiberufler, Garage, Hauptberufliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, Pauschalierung, PKW-Überlassung, Privatnutzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die häusliche Garage mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber nur, falls eine arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht, den Dienstwagen in einer Garage abzustellen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VIII R 29/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 29/20
Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2021
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 4 Abs 4 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 4
Sind die schriftstellerische Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts und -steuerberaters und die Lehrtätigkeit einer angestellten Ärztin jeweils untrennbar mit der Arbeitnehmertätigkeit verbunden, so dass jeweils die Betriebsausgabenpauschale für hauptberufliche und nicht für Nebentätigkeiten zu gewähren ist?
Mindern Aufwendungen des Arbeitnehmers für die häusliche Garage den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 09.10.2020 (14 K 21/19)

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