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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.10.2020
Aktenzeichen: 8 K 8260/16

Schlagzeile:

Förderung der Allgemeinheit bei kostspieligen Sportarten

Schlagworte:

Abgabenordnung, Allgemeinheit, Aufnahmegebühr, Eintrittsspende, Flugsport, Gemeinnützigkeit, Golfclub, Motorsport, Segelsport, Spende, Sport, Verein

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei kostspieligen Sportarten wie Motor-, Flug- oder Segelsport ist von einer Förderung der Allgemeinheit auch dann auszugehen, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können.

Hinweis: Laut FG Berlin-Brandenburg umfasst die Förderung der Allgemeinheit nicht nur Breitensport.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: V R 43/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren V R 43/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.03.2021
AO § 52 Abs 1 S 1 ; AO § 52 Abs 1 S 2 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9 ; GewStG § 3 Nr 6
Gemeinnützigkeit eines Golfclubs - Abgrenzung von Spenden und Aufnahmegebühren:
1. Ist die Förderung der Allgemeinheit durch eine von einem Golfclub erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte "Eintrittsspende" selbst in einer Größenordnung von 20.000 Euro nicht ausgeschlossen, wenn durchschnittlich lediglich 68 % der Neumitglieder tatsächlich Eintrittsspenden in einer Höhe von rund 16.000 Euro geleistet haben und die Nichterbringung der Zahlung nicht mit Nachteilen für das einzelne Mitglied (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluss aus dem Verein etc.) verbunden ist?
2. Kann von einer Förderung der Allgemeinheit bei kostspieligen Sportarten wie z.B. Motor-, Flug- oder Segelsport auch dann noch auszugehen sein, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.10.2020 (8 K 8260/16)

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