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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2020
Aktenzeichen: 2 K 323/20

Schlagzeile:

Kosten für ein Hausnotrufsystem als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

Schlagworte:

Haushalt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Hausnotrufsystem

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nimmt eine alleinlebende Steuerpflichtige ein Hausnotrufsystem in Anspruch, das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale umfasst, steht ihr die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu.
Das gilt auch dann, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung befindet.

Hinweis: Der BFH (Urteil vom 3.9.2015, Az: VI R 18/14) hat bei Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, die Kosten für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 7/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2021
EStG § 35a Abs 4 S 1 ; EStG § 35a Abs 2
Ist eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG i.V.m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines "Betreuten Wohnens" befindlichen Haushalt eines Steuerpflichtigen installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen), wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushaltes belegenen Servicezentrale erfolgt und die letztliche Hilfeleistung nicht Bestandteil der vergüteten Leistung ist, sondern von einem Dritten erbracht wird?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 14.10.2020 (2 K 323/20)

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