Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2020
Aktenzeichen: II R 6/19

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.09.2018
Aktenzeichen: 1 K 307/16

Schlagzeile:

Einheitsbewertung indifferenter Räume

Schlagworte:

Bewertung, Einfamilienhaus, Einheitsbewertung, Einheitswert, Grundvermögen, Indifferente Räume, Jahresrohmiete, Wohnraum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.

Normen:

BewG § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 - 1 K 307/16 aufgehoben.

Der Bescheid vom 20.11.2014 über den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 für das Grundstück A-Straße in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 wird dahin geändert, dass der Einheitswert auf 68.410 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen