Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2020 |
Aktenzeichen: | II R 6/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 307/16 |
Schlagzeile: |
Einheitsbewertung indifferenter Räume
Schlagworte: |
Bewertung, Einfamilienhaus, Einheitsbewertung, Einheitswert, Grundvermögen, Indifferente Räume, Jahresrohmiete, Wohnraum
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.
Normen:
BewG § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 - 1 K 307/16 aufgehoben.
Der Bescheid vom 20.11.2014 über den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 für das Grundstück A-Straße in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 wird dahin geändert, dass der Einheitswert auf 68.410 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.