Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.2020 |
Aktenzeichen: | II R 42/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 1948/17 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung
Schlagworte: |
Anfangsvermögen, Erbschaftsteuer, Güterstand, Pflichtteil, Pflichtteilsanspruch, Zugewinn, Zugewinnausgleich, Zugewinnausgleichsforderung, Zugewinngemeinschaft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.
Normen:
ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1
BGB §§ 1363, 1371 Abs. 2, 1373, 1374, 1376 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 2317 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.10.2018 - 4 K 1948/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.