Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2020 |
Aktenzeichen: | X R 26/18 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 1835/16 |
Schlagzeile: |
Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf auf eBay
Schlagworte: |
Abgrenzung, eBay, Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Internet, Internethandelsplattform, Liebhaberei, Schätzung, Wiederveräußerung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden.
Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hin-sicht) optimierenden Händlers entspricht.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 - 2 K 1835/16 aufgehoben.
Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.