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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2020
Aktenzeichen: VI R 36/18

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2018
Aktenzeichen: 4 K 2812/17

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokomotivführers nach neuem Reisekostenrecht

Schlagworte:

Auswärtstätigkeit, Eisenbahn, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtätigkeit, Lokomotivführer, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Werksbahn, Werksbahn-Lokomotivführer, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) seines Arbeitgebers befährt, ist eine - wenn auch großräumige - erste Tätigkeitsstätte (Anschluss an Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 87/13).

Normen:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a; EStG § 9 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 4a

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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