Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2019 |
Aktenzeichen: | I R 58/17 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.07.2017 |
Aktenzeichen: | 9 K 11318/15 |
Schlagzeile: |
Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei einem Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art
Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Dauerdefizitärer Betrieb, Entgeltlichkeit, Körperschaftsteuer, Verpachtung, Verpachtungsbetrieb, Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei einem Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art:
1. Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.
2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
KStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 7
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.