Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2020 |
Aktenzeichen: | IV R 4/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2018 |
Aktenzeichen: | 8 K 3685/17 G |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils
Schlagworte: |
Ausschließlichkeit, Ausschließlichkeitsgebot, Dienstbarkeit, Erbbaurecht, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundbesitz, Grunddienstbarkeit, Grundstück, Grundstücksunternehmen, Nebentätigkeit, Untererbbaurecht, Untervermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat.
2. Ein Untererbbaurecht einschließlich des vom Untererbbauberechtigten er-richteten Gebäudes ist "eigener Grundbesitz" des Untererbbauberechtigten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
3. Ist an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundstück gehört.
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.