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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2020
Aktenzeichen: IV R 4/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2018
Aktenzeichen: 8 K 3685/17 G

Schlagzeile:

Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils

Schlagworte:

Ausschließlichkeit, Ausschließlichkeitsgebot, Dienstbarkeit, Erbbaurecht, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundbesitz, Grunddienstbarkeit, Grundstück, Grundstücksunternehmen, Nebentätigkeit, Untererbbaurecht, Untervermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat.

2. Ein Untererbbaurecht einschließlich des vom Untererbbauberechtigten er-richteten Gebäudes ist "eigener Grundbesitz" des Untererbbauberechtigten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

3. Ist an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundstück gehört.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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