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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2020
Aktenzeichen: 3 K 3139/19

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers

Schlagworte:

Arbeitslohn, Grenzgänger, Krankenversicherung, Nichtberufsunfall, Schweiz, Sonderausgaben, Unfallversicherung, Zukunftssicherungsleistungen

Wichtig für:

Grenzgänger, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers hängt vom versicherten Risiko ab.

Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen sind beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen sind anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen.

Hintergrund: Geklagt hatten in der Schweiz tätige Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden nach der Grenzgängerregelung im Inland besteuert. Sie sind als Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Diese Versicherung gewährt Schutz bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten -insoweit trägt der Arbeitgeber die Beiträge- und Nichtberufsunfällen. Zu den Nichtberufsunfällen gehören Unfälle auf dem Weg zur Arbeit. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. So wurden diese vom Bruttoarbeitslohn der Klägerin abgezogen. Beim Kläger zahlte hingegen dessen Arbeitgeber die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Die Kläger zahlten auch Prämien für eine Krankenversicherung, die infolge des Unfallversicherungsschutzes herabgesetzt wurden.

Das beklagte Finanzamt erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um die vom Arbeitgeber übernommenen Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Das Finanzamt berücksichtigte die Prämien der Kläger für die Versicherung der Nichtberufsunfälle hälftig als Werbungskosten und hälftig als Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug hatte keine steuerliche Auswirkung. Die Kläger schöpften bereits mit den Prämien zur Krankenversicherung und Zusatzversicherung den Sonderausgaben-Höchstbetrag sonstiger Vorsorgeaufwendungen aus.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die vom Arbeitgeber für den Kläger übernommenen Prämien zur Versicherung von Nichtberufsunfällen als Zukunftssicherungsleistungen als Arbeitslohn. Der Kläger erlange mit der Prämienzahlung durch seinen Arbeitgeber einen unentziehbaren Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Insoweit erbringe der Arbeitgeber nach Schweizer Recht eine freiwillige Leistung. Diese sei nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Teile der Prämie seien jedoch als Prämie zu einer der inländischen Basis-Krankenversicherung vergleichbaren Krankenversicherung als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig. § 10 Abs. 1 EStG differenziere nach dem versicherten Risiko zwischen Basis-Krankenversicherungen, sonstigen Krankenversicherungen und Unfallversicherungen. Soweit die Schweizer Versicherung das „Risiko der körperlichen Beeinträchtigungen infolge eines Nichtberufsunfalls“ durch Pflegeleistungen oder Kostenvergütungen übernehme, entspreche sie der deutschen Basis-Krankenversicherung. Dies gelte nicht für die Absicherung der finanziellen Folgen eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall sei. Insoweit entspreche die Schweizer Versicherung einer inländischen privaten Unfallversicherung und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Abzugsfähig seien daher lediglich die auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfallenden Prämien. Nicht abzugsfähig seien die auf das Krankengeld und auf die Absicherung der finanziellen Folgen eines Freizeitunfalls entfallenden Prämienanteile.

Das Gericht schätzte den abzugsfähigen Anteil der einheitlichen Prämie nach dem „prozentualen Anteil der Ausgaben des Versicherers für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen“ „an den Gesamtausgaben“ unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in den jährlichen Geschäftsberichten zur Betriebsrechnung der Nichtberufsunfallversicherung veröffentlichten Zahlen. Die Zahlen der größten Unfallversicherung in der Schweiz sah es als „repräsentativ“ für die Nichtberufsunfallversicherung in der Schweiz an.

Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt (dortiges Aktenzeichen X R 1/21).

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