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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2020
Aktenzeichen: II R 49/17

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2017
Aktenzeichen: 5 K 2297/16

Schlagzeile:

Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Instandhaltungsrückstellung, Rücklage, Teileigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 1, 2, § 12 Abs. 5 Nr. 4

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2017 - 5 K 2297/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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