Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.08.2020 |
Aktenzeichen: | X R 12/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 157/18 |
Schlagzeile: |
Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen
Schlagworte: |
Gleichheit, Krankheit, Rechtsanspruch, Solidarverein, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Versicherungsaufsicht, Vorsorgeaufwendungen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.
2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 - 3 K 157/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.