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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2020
Aktenzeichen: 9 K 1266/17

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei kostenloser Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

Schlagworte:

Ausland, Auslandsimmobilie, Grundstück, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Nutzungsrecht, Verdeckte Gewinnausschüttung, vGA

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Für eine vGA genügt bereits die jederzeitige Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung der im EU-Ausland (hier: Spanien) belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung.

Hinweis: Laut FG Hessen verstößt die Annahme einer vGA nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VIII R 4/21.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 4/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2021
AEUV Art 63 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1
Genügt für die Annahme einer vGA bereits die jederzeitige Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung der im EU-Ausland (hier: Spanien) belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung? Gilt dies selbst dann, wenn die jeweils nur kurzfristigen Aufenthalte nur die beabsichtigte Veräußerung der Immobilie fördern sollten? Liegt in der Annahme einer vGA ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 14.12.2020 (9 K 1266/17)

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