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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2020
Aktenzeichen: 3 K 1/20

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzug einer Leasingsonderzahlung bei Einnahmenüberschussrechnung

Schlagworte:

Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Fahrtkosten, Gestaltungsmissbrauch, Kfz-Kosten, Kostendeckelung, Kraftfahrzeug, Leasing, Leasing-Sonderzahlung, Sonderzahlung, Verteilung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.

Das FG Schleswig-Holstein hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach eine Leasing-Sonderzahlung im Rahmen der Kostendeckelung periodengerecht über die gesamte Laufzeit zu verteilen ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VIII R 1/21
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 1/21
Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2021
EStG § 18 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 4 Abs 3 ; EStG § 11 Abs 2 S 1 ; AO § 42
Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, die Leasing-Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des PKW verlagert?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 23.11.2020 (3 K 1/20)

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