Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2020 |
Aktenzeichen: | V R 20/20 (V R 61/17) |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.06.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 1111/16 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit
Schlagworte: |
Berichtigung, Erfolglosigkeit, Leerstand, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Demgegenüber bewirkt der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.
UStG § 15a
MwStSystRL Art. 184 ff.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2017 3 K 1111/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.