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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2020
Aktenzeichen: VIII R 9/17

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2017
Aktenzeichen: 7 K 1888/16

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien

Schlagworte:

Aktie, Gegenleistung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitaleinkünfte, Veräußerung, Veräußerungskosten, Verlust

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16).

2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 6,
§ 43a Abs. 3 Satz 4
AO § 41 Abs. 2, § 42

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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