Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.09.2020 |
Aktenzeichen: | III R 2/19 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2018 |
Aktenzeichen: | 11 K 155/18 |
Schlagzeile: |
Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids
Schlagworte: |
Ablehnungsbescheid, Änderungsantrag, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Bindungswirkung, Einspruchsentscheidung, Kindergeld, Klage, Klagefrist, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3,§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und 3
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanz¬gerichts vom 13.12.2018 11 K 155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.