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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.09.2020
Aktenzeichen: III R 2/19

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2018
Aktenzeichen: 11 K 155/18

Schlagzeile:

Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

Schlagworte:

Ablehnungsbescheid, Änderungsantrag, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Bindungswirkung, Einspruchsentscheidung, Kindergeld, Klage, Klagefrist, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3,§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und 3

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanz¬gerichts vom 13.12.2018 11 K 155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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