Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2020
Aktenzeichen: III R 49/18

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2018
Aktenzeichen: 6 K 192/17

Schlagzeile:

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsplatz, Beginn, Behinderung, Berufsausbildung, Erkrankung, Kindergeld, Krankheit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus.

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behin¬dertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 6 K 192/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen