Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2020 |
Aktenzeichen: | III R 49/18 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.07.2018 |
Aktenzeichen: | 6 K 192/17 |
Schlagzeile: |
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausbildungsplatz, Beginn, Behinderung, Berufsausbildung, Erkrankung, Kindergeld, Krankheit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.
Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus.
In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behin¬dertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 6 K 192/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.