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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.09.2020
Aktenzeichen: III R 10/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2018
Aktenzeichen: 8 K 3559/17 Kg

Schlagzeile:

Kindergeld für Erstausbildung bei Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Schlagworte:

Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit, Erstausbildung, Erwerbstätigkeit, Kindergeld

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nicht jede von der Konzeption oder der Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzung geforderte Berufstätigkeit lässt den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen.

Eine solche Zäsur ist dann nicht anzunehmen, wenn die geforderten berufspraktischen Erfahrungen auch durch eine Berufsausbildung erworben werden konnten und diese in engem zeitlichen Zusammenhang zum zweiten Ausbildungsabschnitt absolviert worden war.

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG § 32 Abs 4 S 2 , EStG § 32 Abs 4 S 3 , EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , DA-KG 2017 Abschn V6.1 Abs 1 S 8 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 - 8 K 3559/17 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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