Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.09.2020 |
Aktenzeichen: | III R 15/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2020 |
Aktenzeichen: | 9 K 182/19 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines Freiwilligendienstes
Schlagworte: |
Abbruch, Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Freiwilliges Jahr, Freiwilliges soziales Jahr, Kindergeld, Krankheit, Soziales Jahr, Unterbrechung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs.
Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar.
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b , EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c , EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d , EStG § 33a , EStG § 62 Abs 1 , EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 , EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a , EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 , EStG VZ 2018
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.01.2020 - 9 K 182/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.