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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2020
Aktenzeichen: VI R 12/19

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2018
Aktenzeichen: 6 K 1031/17

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht

Schlagworte:

Erste Tätigkeitsstätte, Postzusteller, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Zuordnung, Zustellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG § 9 Abs 4 S 1 , EStG § 9 Abs 4a , EStG § 9 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2015

Hinweis: Die Entscheidung ist inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 30.09.2020 - VI R 10/19.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 - 6 K 1031/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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