Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 12/19 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2018 |
Aktenzeichen: | 6 K 1031/17 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht
Schlagworte: |
Erste Tätigkeitsstätte, Postzusteller, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Zuordnung, Zustellung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 , EStG § 9 Abs 4 S 1 , EStG § 9 Abs 4a , EStG § 9 Abs 4 S 2 , EStG VZ 2015
Hinweis: Die Entscheidung ist inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 30.09.2020 - VI R 10/19.
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 - 6 K 1031/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.