Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2020 |
Aktenzeichen: | XI R 41/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2018 |
Aktenzeichen: | 14 K 2375/16 |
Schlagzeile: |
Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr
Schlagworte: |
Ermessen, Existenzgründung, Gesamtumsatz, Gestattung, Gründung, Gründungsjahr, Ist-Besteuerung, Prognose, Rücknahme, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen.
2. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des Finanzamts zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 20 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3
UStG a.F . § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
UStDV § 47 Abs. 3
AO § 5, § 130 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 148
MwStSystRL Art. 66
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K 2375/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.