Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2020 |
Aktenzeichen: | I R 37/17 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2017 |
Aktenzeichen: | 3 K 3729/16 |
Schlagzeile: |
Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz
Schlagworte: |
Besteuerungsrecht, Billigkeitsmaßnahme, DBA-Schweiz, Doppelbesteuerung, Drittstaat, Geschäftsreise, Grenzgänger, Nichtrückkehrtage, Reisekosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt.
Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV) vom 20.12.2010 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).
DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 15a Abs. 2 Satz 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d
GG Art. 20 Abs. 3
AO § 2 Abs. 2 Satz 1
KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 2
FGO § 53 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 174
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 06.04.2017 - 3 K 3729/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.