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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2020
Aktenzeichen: IX R 33/18

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2018
Aktenzeichen: 3 K 737/17

Schlagzeile:

Facharztstipendium zur Sicherung der Versorgung des ländlichen Raums (sog. Thüringen-Stipendium) kann steuerfrei sein

Schlagworte:

Arzt, Facharzt, Facharztausbildung, Sonstige Einkünfte, Steuerfreiheit, Stiftung, Stipendium, Telefax, Thüringen-Stipendium, Verschulden, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der "Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen" sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar.

EStG § 22 Nr. 3 Satz 1

Hinweis: Der BFH hat sich auch mit der verfahrensrechtlichen Frage einer Wiedereinsetzung befasst. Einen Prozessbevollmächtigten trifft danach an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816).

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.03.2018 - 3 K 737/17 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 15.000 € vermindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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