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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 30.09.2020
Aktenzeichen: I R 12/19 (I R 78/14)

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2014
Aktenzeichen: 2 K 618/11 F

Schlagzeile:

Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Schlagworte:

Aktivitätsklausel, Außensteuerrecht, Bemessungsgrundlage, Betriebsstätte, Drittstaat, Hinzurechnungsbesteuerung, Kapitalverkehrsfreiheit, Schweiz, treaty override, Unionsrecht, Vermietung, Zwischeneinkünfte, Zwischengesellschaft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte "dient", die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 2 DBA Schweiz 1971/2002). Dies setzt voraus, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (funktionale Betrachtungsweise).

2. Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 C 135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14).

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b
DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a
EG Art. 56
AEUV Art. 63

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.10.2014 - 2 K 618/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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