Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2020 |
Aktenzeichen: | II R 30/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2019 |
Aktenzeichen: | 7 K 2712/18 |
Schlagzeile: |
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten
Schlagworte: |
Erbschaftsteuer, Haushaltsauflösung, Nacherklärung, Nachlassregelungskosten, Räumung, Selbstanzeige, Steuerberatungskosten, Steuerhinterziehung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).
2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird dahin geändert, dass sowohl die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 € als auch die Räumungskosten in Höhe von 2.685,67 € als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.