Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.11.2020 |
Aktenzeichen: | XI R 11/18 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.02.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 33/16 |
Schlagzeile: |
Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Adressat, Auslegung, Außenprüfung, Bekanntgabe, Festsetzungsverjährung, Inhaltsbestimmung, Prüfungsanordnung, Treu und Glauben, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt, Wille
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich.
2. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.
3. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung "vorwerfbar" ist oder nicht.
AO § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 4, § 47
BGB § 133, § 242
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.02.2018 - 2 K 33/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.