Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 611/19 |
Schlagzeile: |
Schätzung von einzelnen, nicht belegten Kfz-Kosten bei der Fahrtenbuch-Methode für Privatnutzung eines Dienstwagens
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Fahrtenbuch-Methode, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Kfz-Kosten, Nachweis, Privatnutzung, Schätzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Rahmen der Fahrtenbuch-Methode dürfen einzelne, nicht durch Belege nachgewiesene Aufwendungen geschätzt werden. Es ist in diesen Fällen der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht zwingend nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.
Hinweis: Das FG München hat eine Schätzung der Kraftstoffkosten zugelassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VI R 44/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 44/20
Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2020
EStG § 8 Abs 2 S 4 ; EStG § 8 Abs 2 S 2 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Dürfen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht durch Belege nachgewiesene Aufwendungen geschätzt werden oder ist in diesen Fällen der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs zwingend gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG München Urteil vom 16.10.2020 (8 K 611/19)