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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: VI R 46/18

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2018
Aktenzeichen: 11 K 212/17

Schlagzeile:

Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Bezug auf zumutbare Belastung und Haushaltsersparnis

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Außergewöhnliche Belastungen, Berechnungsmethode, Haushaltsersparnis, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Kosten der Lebensführung, Krankheit, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind.

2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 35a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 - 11 K 212/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.09.2017 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.10.2016 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 12.109 € berücksichtigt werden und die tarifliche Einkommensteuer der Klägerin für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 408 € ermäßigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussrevision hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Klageverfahrens haben die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 % zu tragen.

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