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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.12.2020
Aktenzeichen: XI B 22/20

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2020
Aktenzeichen: 15 K 2427/17 U

Schlagzeile:

Steuerbefreiung von Haushaltshilfeleistungen bei der Umsatzsteuer setzt Leistungen an hilfsbedürftige Personen voraus

Schlagworte:

Auslegung, Haushaltshilfe, Haushaltshilfeleistungen, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG setzt Leistungen an hilfsbedürftige Personen voraus (empfängerbezogene Auslegung).

Normen:
UStG VZ 2015, UStG § 4 Nr 16
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g
AO § 53
AEAO § 53 Nr 4

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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