Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 2762/19 |
Schlagzeile: |
Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Ferienhaus, Ferienimmobilie, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Organschaft, Reiseveranstalter
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die für die Überlassung von Ferienunterkünften gezahlten Entgelte unterliegen nicht der Hinzurechnung, wenn ein Reiseveranstalter bei der Weitervermietung an Feriengäste keine Zusatzleistungen erbringt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: III R 59/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 59/20
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2021
GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; HGB § 247 Abs 2 ; BGB § 535 ; AO § 12 S 1
Kann ein auf die Erbringung von "Nur-Übernachtungsleistungen" in Form von Ferienhausaufenthalten reduziertes Leistungsangebot eines Reiseveranstalters dazu führen, dass von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils vom 25.07.2019 - III R 22/16 abzuweichen ist, mit der Folge, dass ein dem Reiseveranstalter von Seiten eines Dritten zur Nutzungsüberlassung an Reisende zur Verfügung gestelltes Wirtschaftsgut --eine Ferienimmobilie-- als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu qualifizieren ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 24.09.2020 (3 K 2762/19)