Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.01.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 168/17 |
Schlagzeile: |
Inländischer Wohnsitz als Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld für Auslandsstudierende
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausland, Besuch, Kindergeld, Krankenhaus, Studium, Wohnsitz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Aufgabe des Wohnsitzes im Elternhaus erfolgt jedenfalls bei einem zunächst nur für ein Jahr geplanten, dann aber verlängerten Auslandsstudium erst nach Ablauf des ersten Studienjahres.
§ 8 AO 1977, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG, § 63 Abs 1 S 6 EStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 11/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021
AO § 8 ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
Zählen Krankenhausaufenthalte im Inland bei Inlandsbesuchen mit, wenn es um die Frage geht, ob ein im Ausland studierendes Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 07.01.2020 (5 K 168/17)