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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.11.2020
Aktenzeichen: VIII R 11/18

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2018
Aktenzeichen: 5 K 69/15

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Schlagworte:

Aktie, Aktien, Aktienveräußerungsverlust, Gleichheit, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.

EStG § 20 Abs. 6 Satz 5
GG Art. 3 Abs. 1

Hinweis: Nach Auffassung des BFH werden Steuerpflichtige in verfassungswidriger Weise unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus anderen Kapitalanlagen erzielen. Eine Rechtfertigung ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvL 3/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021
EStG § 20 Abs 6 S 5 ; EStG § 20 Abs 6 S 4 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 14 Abs 1
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
--Normenkontrollverfahren--
Vorgehend: BFH Beschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18)

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