Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 17.11.2020 |
Aktenzeichen: | VIII R 11/18 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2018 |
Aktenzeichen: | 5 K 69/15 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Schlagworte: |
Aktie, Aktien, Aktienveräußerungsverlust, Gleichheit, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Verlustausgleich, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.
EStG § 20 Abs. 6 Satz 5
GG Art. 3 Abs. 1
Hinweis: Nach Auffassung des BFH werden Steuerpflichtige in verfassungswidriger Weise unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus anderen Kapitalanlagen erzielen. Eine Rechtfertigung ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BVerfG Anhängiges Verfahren 2 BvL 3/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021
EStG § 20 Abs 6 S 5 ; EStG § 20 Abs 6 S 4 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 14 Abs 1
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
--Normenkontrollverfahren--
Vorgehend: BFH Beschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18)