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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2021
Aktenzeichen: 7 K 1/21

Schlagzeile:

Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Bundeszentralamt für Steuern, Steuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 21/21

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