Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2021 |
Aktenzeichen: | 7 K 1/21 |
Schlagzeile: |
Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung
Schlagworte: |
Außenprüfung, Betriebsprüfung, Bundeszentralamt für Steuern, Steuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 21/21