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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2021
Aktenzeichen: 9 K 116/19

Schlagzeile:

Kaufpreisaufteilung bei der Veräußerung eines teilweise gewerblich genutzten Grundstücks

Schlagworte:

Abschreibung, Aufteilung, Bekanntgabe, Einspruchsentscheidung, Grundstück, Grundstückskaufvertrag, Grundstücksveräußerung, Kaufpreis, Veräußerung, Zugang

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Kann der Zugang einer Einspruchsentscheidung beim vormaligen Empfangsbevollmächtigten der Kläger nicht festgestellt werden, tritt gleichwohl eine Bekanntgabeheilung in dem Zeitpunkt ein, in dem der neue Empfangsbevollmächtigte einen Mehrabdruck der Einspruchsentscheidung erhält. Dem steht nicht entgegen, dass der handelnde Finanzbeamte bei Übersendung einer Kopie oder des Abdrucks sich der Bekanntgabe- bzw. Heilungswirkung dieser Übersendung nicht im Klaren war, weil er von der Wirksamkeit der ursprünglich vorgesehenen Bekanntgabe ausging.

2. Einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag für ein EFH vorgenommenen Kaufpreisaufteilung auf zuvor von den Veräußerern teilweise gewerblich und teilweise privat genutzten Räumlichkeiten ist dann nicht zu folgen, wenn die Aufteilung willkürlich erscheint, allein an den steuerlichen Interessen der Veräußerer ausgerichtet ist und zu völlig sachwidrigen und unangemessenen steuerlichen Ergebnissen führt.

3. Erfolgt die ursprüngliche Zuordnung von Anschaffungs- (Grund und Boden) und Herstellungskosten (Gebäude) im Verhältnis der gewerblichen Nutzfläche zur Gesamtnutzfläche und nicht nach einer Verkehrsbewertung der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile bzw. Wirtschaftsgüter, ist es nach Überzeugung des Senats einzig geboten, auch im Falle der Veräußerung die Kaufpreisaufteilung nach der jeweiligen Nutzfläche vorzunehmen, denn alles andere (Zuordnung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach Nutzflächen; Aufteilung des Veräußerungserlöses nach Wertverhältnissen) würde die tatsächliche Wertsteigerung während der Zeit der betrieblichen Nutzung, die der Besteuerung unterliegt, sachwidrig verzerren. Ein solches Ergebnis wäre unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.

4. Eine Bindung an die im notariellen Grundstückskaufvertrag getroffene Kaufpreisaufteilung besteht bei einer solchen Sachlage nicht (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 21. Juli 2020 IX R 26/19, BFH/NV 2021, 252).

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