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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2021
Aktenzeichen: 8 K 1438/19 GrE

Schlagzeile:

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem unbebauten Grundstück, wenn die Erschließungskosten in den Kaufpreis einbezogen werden

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Erschließungskoste, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die bei dem Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks in dem Gesamtkaufpreis enthaltenen - bei Vertragsabschluss der Höhe nach noch unbestimmten - Ersterschließungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen, wenn eine gesonderte vertragliche Verpflichtung für die Ersterschließung zwischen der Grundstücksveräußerin und der Gemeinde besteht.

Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist als Entgelt für den Grundstückserwerb anzusehen und in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 9/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2021
BauGB § 123 ; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Sind die bei dem Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks in dem Gesamtkaufpreis enthaltenen, bei Vertragsabschluss der Höhe nach noch unbestimmten, Ersterschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen, wenn eine gesonderte vertragliche Verpflichtung für die Ersterschließung zwischen der Grundstücksveräußerin und der Gemeinde besteht, auf welchen in dem Grundstückskaufvertrag verwiesen wird?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 18.03.2021 (8 K 1438/19 GrE)

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