Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2020 |
Aktenzeichen: | III R 38/17 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2017 |
Aktenzeichen: | 11 K 11196/17 |
Schlagzeile: |
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
Schlagworte: |
Aktivierungsverbot, Film, Filmhersteller, Gewerbesteuer, Herstellung, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Immaterielles Wirtschaftsgut, Miete, Pachtzins
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.
2. Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers.
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
EStG § 5 Abs. 2
HGB § 255
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 - 11 K 11196/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.