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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2020
Aktenzeichen: III R 38/17

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2017
Aktenzeichen: 11 K 11196/17

Schlagzeile:

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Schlagworte:

Aktivierungsverbot, Film, Filmhersteller, Gewerbesteuer, Herstellung, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Immaterielles Wirtschaftsgut, Miete, Pachtzins

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.

2. Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers.

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
EStG § 5 Abs. 2
HGB § 255

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 - 11 K 11196/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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